Satzung
Präambel
Aufbauend auf dem „Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen“ (VN-Kinderrechtskonvention) sieht der Qualitätsverbund Babylotse e.V. (Verein) es als seine Aufgabe an, werdenden Eltern und Familien mit erhöhten psychosozialen Belastungen Unterstützung anzubieten. Die Akteure verstehen dies als vereinte Aufgabe von staatlichen und gemeinnützigen Institutionen und Bürger*innen im Sinne eines sozialen Gemeinwesens.
Durch ein Programm zur Gesundheitsförderung und Prävention im Sinne einer psychosozialen Grundversorgung in der Schwangerschaft und Frühen Kindheit im Rahmen der Frühen Hilfen soll insbesondere eine frühzeitige Information von Eltern sowie werdenden Mütter und Vätern über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren im Sinne des §2 zum Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ge-währleistet und Eltern in ihrer Aufgabe gestärkt werden.
Die Bausteine des Programms Babylotse „Erkennen –Klären – Planen –Vernetzen – Evaluieren“ sind im Qualitätsrahmen Babylotse beschrieben und werden durch den Beitritt in den Verein „Qualitätsverbund Babylotse e.V.“ verbindlich anerkannt.
Der Verein hat folgende Schwerpunkte:
1. Voneinander und miteinander lernen: Der Qualitätsverbund bündelt die bundesweiten Aktivitäten der Mitglieder und stimmt sie aufeinander ab. Der stetige Erfahrungs- und Wissensaustausch soll das Von- und Miteinanderlernen vorantreiben.
2. Qualitätssicherung und -weiterentwicklung: das Programm Babylotse soll kontinuierlich weiterentwickelt werden, um qualitätsgesicherte und wissenschaftlich evaluierte Prozesse sicherzustellen. Hierzu werden gemeinsame Standards und Qualitätsindi-katoren für das Programm Babylotse definiert. Diese Standards sind die Grundlage für die Anwerbung neuer Akteure für die Umsetzung des Programms. Die individuelle Qualität der Arbeit am Standort des Mitglieds wird durch die Teilnahme am Verfahren zur Erlangung des Qualitätssiegels überprüft und bewertet, alle Mitglieder haben das Ziel, das Qualitätssiegel zu erhalten.
3. Wissenstransfer: Um die Erkenntnisse mit anderen Akteuren zu teilen, werden evaluierte, nachvollziehbare und überprüfte Instrumente zur Verfügung gestellt, die auch im straff organisierten Alltag einer modernen Medizin ohne wesentliche, zusätzliche Ressourcen einsetzbar sind.
4. Kommunikation: Die flächendeckende Implementierung, Schaffung einer Regelfinanzierung und nachhaltige Absicherung dieser Prozesse sind ein wichtiges Anliegen. Hierfür soll eine gemeinsame Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit der BAG Gesundheit und Frühe Hilfen stattfinden, um das Bewusstsein für eine quali-tätsgesicherte psychosoziale Gesundheitsförderung und Prävention zu stärken.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: “Qualitätsverbund Babylotse e.V.” und ist im Ver-einsregister VR 23965 eingetragen und führt den Namenszusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele
Der Verein fördert die Entwicklung, Implementierung und Anwendung einer psychosozialen Grundversorgung in Schwangerschaft und früher Kindheit nach dem Programm Babylotse sowie der diesbezüglichen Forschung und Evaluation. Hierzu zählen u.a.:
– die psychosoziale Grundversorgung in der Schwangerschaft und nach der Geburt
– die psychosoziale Grundversorgung entlang der kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen
– das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung des Programms Babylotse
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Entwicklung verbindlicher Qualitätskriterien für das Programm Babylotse
– Beratung und Begleitung von Babylotsen Standorten
– die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiter*innen
– die Zusammenarbeit der nach dem Programm tätigen Einrichtungen
– der regelmäßige, fachspezifische Erfahrungsaustausch
– die Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Lotsendiensten in den Frühen Hilfen.
Im Rahmen des Programms stellt der Verein die fachlichen Interessen seiner Mitglieder dar und vertritt diese nach außen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind:
o die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie
o die Förderung der Jugendhilfe
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche, assoziierte, Förder- und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen, die sich dem Programm Babylotse verpflichten und das Qualitätssiegel erworben haben. Sie bestimmen Vertreter*innen, die das Stimmrecht ausüben. Sie haben uneingeschränkte Nutzungs- und Stimmrechte.
3. Das Stimmrecht ist nach Anzahl der betreuten Geburten gestaffelt:
– ≤ 5.000 Geburten = 1 Stimme
– 5.001 bis 10.000 Geburten = 2 Stimmen
– > 10.000 Geburten = 3 Stimmen
Mitglieder mit ausschließlicher Ausrichtung auf Praxen erhalten eine Stimme.
Eine Neubeurteilung der Stimmrechte / Geburtenzahlen erfolgt jährlich.
4. Assoziierte Mitglieder sind juristische Personen, die noch nicht das Qualitätssiegel erworben haben. Assoziierte Mitglieder dürfen an den Sitzungen teilnehmen, haben kein Stimmrecht, aber volles Nutzungsrecht des Programms (insbesondere Logo-Nutzungsrechte, Programmmaterialien, Teilnahme Arbeitstagungen und Fortbildungen).
Assoziierte Mitglieder können die ordentliche Mitgliedschaft durch den Erwerb des Qualitätssiegels erlangen. Der Antrag auf Vergabe des Qualitätssiegels kann frühes-tens nach zwei Jahren der Mitgliedschaft, schriftlich, gegenüber dem Vorstand gestellt werden.
Wird das Anerkennungsverfahren ohne Erfolg abgeschlossen, kann nach einem Jahr der Antrag auf Vergabe des Qualitätssiegels erneut schriftlich gegenüber dem Vor-stand gestellt werden.
Die Mitgliedschaft assoziierter Mitglieder endet spätestens mit dem Ablauf des vierten Jahres der Mitgliedschaft, wenn die ordentliche Mitgliedschaft nicht erworben wird. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung beschließen.
5. Alle bisher ordentlichen Mitglieder müssen bis Ende 2026 das Qualitätssiegel erworben haben.
Erreicht ein ordentliches Mitglied den (Wieder)erwerb des Qualitätssiegels nicht, ver-liert es die ordentliche Mitgliedschaft und wird zum assoziierten Mitglied. Der Antrag auf Vergabe des Qualitätssiegels kann frühestens ein Jahr nach der Aberkennung erneut schriftlich gegenüber dem Vorstand gestellt werden. Beim Wiedererwerb des Qualitätssiegels erlangt das Mitglied wieder die ordentliche Mitgliedschaft. Gelingt der erneute Erwerb innerhalb zwei Jahren nach Aberkennung nicht, scheidet das Mitglied nach einem Beschluss des Vorstands aus dem Verein aus. Der Vorstand kann in be-gründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung beschließen.
6. Im Streitfall findet eine Erörterung mit zwei Vertreter*innen des Mitglieds, zwei Vertreter*innen des Vorstands und zwei Qualitätslots*innen statt. Der Vorstand fällt die endgültige Entscheidung unter Berücksichtigung der Erörterungsergebnisse.
7. Für natürliche verdiente Personen kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verlei-hen.
8. Natürliche und juristische Personen können vom Vorstand als Fördermitglieder aufgenommen werden.
9. Förder- und Ehrenmitglieder unterstützen den Zweck des Vereins. Sie haben kein Nutzungsrecht für das Programm Babylotse und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
10. Gäste sind Personen oder Einrichtungen, die an dem Programm Babylotse interessiert sind. Sie werden vom Vorstand eingeladen und besitzen kein Stimmrecht. Sie können bei internen Angelegenheiten ausgeschlossen werden.
11. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
12. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt beim Tode eines Förder- oder Eh-renmitgliedes, durch Austritt, Ausschluss oder Beendigung des Programms.
13. Der Austritt ist jeweils zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
14. Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten trotz nachweislicher Aufforderung nicht nachkommt oder durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Beitragsordnung geregelt.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– der/dem Vorsitzenden,
– zwei Stellvertreter*innen,
– der/dem Schriftführer*in,
– der/dem Schatzmeister*in,
– bis zu drei Beisitzer*innen.
Die Stiftung SeeYou Familienorientierte Nachsorge Hamburg als Inhaber der Markenrechte Babylotse muss durch eine von ihr vorgeschlagene Person im Vorstand vertreten sein.
Gewählt werden Vorstandsmitglieder von den ordentlichen Mitgliedern.
2. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
– ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung
– ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Koordination der Vereinsorgane
– Durchführung des Verfahrens bei Verletzung von Mitgliederpflichten
– Entscheidung über die Aufnahme weiterer ordentlichen Mitgliedern im Einzelfall
– Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
– Entscheidung über die Vergabe des Qualitätssiegels Babylotse
– bei Bedarf Einsetzen von Qualitätslots*innen, Regionalgruppen und eines Beirats
3. Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so kann der Vorstand durch Nachwahl ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Zu Beginn eines Geschäftsjahres wird ein Haushaltsplan festgelegt. Der Haushaltsplan gilt als angenommen, wenn der Vorstand diesen einstimmig verabschiedet.
7. Die Tätigkeit einzelner Vorstandsmitglieder oder Tätigkeiten anderer Mitglieder oder Externen können, in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Vereins, bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-, Arbeits- oder Honorarvertrages ausgeübt werden. Die Vergütung muss unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes und der Mittel angemessen erfolgen.
8. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertre-ter*innen. Der Verein kann durch je zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außer-gerichtlich vertreten werden. Die gesetzliche Vertretung kann im Einzelfall, per Voll-macht, auf die/den Vorsitzenden oder eine*n ihrer/seiner Stellvertreter*innen übertra-gen werden.
9. Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand erstellt dazu eine Ge-schäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberu-fung erfolgt durch die/den Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung durch die stell-vertretenden Vorsitzenden, mindestens acht Wochen vorher mit Angabe der Tages-ordnung via Brief oder E-Mail.
2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangt oder der Vorstand dies beantragt. Die Einberufung hat dann durch die/den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden, in-nerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung sowie des Kas-senprüfberichtes
– die Genehmigung der Jahresrechnung
– die Entlastung des Vereinsvorstandes
– die Wahl der Vorstandsmitglieder
– die Bestellung des Kassenprüfers
– die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Immobilien
– die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
– die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder Dritte ist nicht möglich. Die Beschlüsse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung erfasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/ vom Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Qualitätslots*innen
Der Vorstand kann Qualitätslots*innen bestimmen. Sie sind für die Durchführung der Bege-hungen verantwortlich. Sie erfüllen im Verein die Aufgaben der Qualitätsmanagementbeauf-tragten und beraten die Mitglieder in Fragen des Qualitätsmanagements. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, eine Wiederberufung ist möglich. Sind mehr als zwei Qualitätslots*innen gewählt, wählen sie zwei Vertreter*innen, die dem Vorstand berichten. Diese Vertreter*innen oder die beiden Qualitätslots*innen sind zu Vorstandssitzungen zu laden.
§ 10 Regionalgruppen
Der Vorstand kann Regionalgruppen einrichten. Jede Regionalgruppe trifft sich mindestens einmal pro Jahr und wählt eine*n Regionalgruppensprecher*in und eine*n Stellvertreter*in. Die Sprecher*in und ihr/sein Stellvertreter*in organisieren die Regionalgruppen und berichten dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
§ 11 Beirat
1. Der Vorstand kann einen Beirat einberufen.
2. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich.
3. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Der Beirat wählt eine*n Sprecher*in. Diese*r hat das Recht, an Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und ist nicht stimmberechtigt.
4. Der Beirat versammelt sich einmal im Jahr. Die/der Vorsitzende des Vereins lädt gemeinsam mit der/dem Sprecher*in des Beirats zu den Versammlungen ein.
5. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Sie sind aber nicht stimmberechtigt.
6. Aufgaben des Beirates:
– Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins.
– Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
– Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
7. Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mehrheitlich über den Aus-schluss eines Beiratsmitglieds aus dem Beirat. Voraussetzung ist die schuldhafte Verletzung der Vereinsinteressen in grober Weise.
§ 12 Programm Babylotse
Die Mitgliederversammlung verabschiedet den Qualitätsrahmen Programm Babylotse. Dieser enthält verbindliche Vorgaben zu Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Programms Babylotse und Regelungen zum Qualitätsmanagement (insbesondere Fachzertifikat Babylots*in und Qualitätssiegel).
§ 13 Qualitätssiegel Babylotse
Mit dem Anerkennungsverfahren für das „Qualitätssiegel“ verfolgt der Verein die folgenden Ziele:
• Anerkennung für erfolgreiche Umsetzung des Programms Babylotse
• Impulse für die Weiterentwicklung von Qualität
• Voneinander und miteinander Lernen
• Qualitätssicherung und -weiterentwicklung
• Darstellung der Qualität über das Siegel nach außen
Näheres regelt das Konzept Qualitätssiegel.
Der Vorstand entscheidet über die Vergabe des Qualitätssiegels Babylotse aufgrund der Empfehlung der Qualitätslots*innen. Die Gültigkeit des Qualitätssiegels beträgt drei Jahre.
§ 14 Namensrechte / Vetorechte
Die Stiftung Familienorientierte Nachsorge Hamburg SeeYou (SeeYou) gestattet dem Quali-tätsverbund Babylotse e.V., das Namensrecht und die Marke Babylotse zu nutzen. Solange der Qualitätsverbund Babylotse e.V. diesen Namen nutzt, hat SeeYou gegen Änderungen der Satzung und des Qualitätsrahmens Babylotse ein Vetorecht. Dieses Recht kann SeeYou binnen sechs Wochen geltend machen, nachdem sie durch Abschrift des Protokolls von einem solchen Beschluss erfahren hat.
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung
1. Eine Änderung des Vereinszwecks (§2) und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Bundes-verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Information des Finanzamtes
Vorgänge nach § 11 Abs. I und II dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit neuerlicher Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Der Verein wurde durch Bescheid vom Finanzamt Hamburg als gemeinnützig anerkannt.
Hamburg, den 20.09.2022
[1] Auf Grundlage der: Empfehlungen zum Qualitätsrahmen Programms Babylotse.